Viel – und darum geht es in diesem Beitrag: Denn mittlerweile wird es sich zu jedem verantwortlichen Unternehmer rumgesprochen haben, dass es Ende Mai diesen Jahres mit dem Datenschutz Ernst wird. Und das ist gut so – geht es doch nun endlich den Digitalgiganten aus dem Silicon-Valley an den Kragen und sollen die mal schön lernen, was es in Europa und vor allem in Deutschland mit dem Datenschutz auf sich hat. Gut gebrüllt Löwe. Aber leider zu kurz gedacht! Es sind nicht weniger als 173 Erwägungsgründe detailliert formuliert, wegen denen die Artikel der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) so erlassen wurden, wie sie nun zum 25. Mai 2018 in Kraft treten. [1] „Grundsätze des internationalen Datenverkehr“ ist beispielsweise Erwägungsgrund Nummer 101. Im ersten Erwägungsgrund heisst es: „Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist ein Grundrecht.“ Ach ja, da war noch was, deshalb merke: Unternehmen sind – allen voran die beliebte Unternehmensform der GmbH – juristische Personen und als solche zwar greif- und verklagbar. Persönliche Verantwortung trägt aber immer ein Mensch, zum Beispiel der Geschäftsführer und …